Was mit den vom Konto der E._____ GmbH erfolgten Bargeldbezügen von Euro 15'000.00 (Fr. 16'417.50) am 3. April 2020 (UA act. 1.4.1/28), wo es sich um eine Zahlung an einen «O._____» in Q._____ gehandelt haben soll, sowie von Fr. 10'000.00 am 3. April 2020 (UA act. 1.4.1/28), wo der Beschuldigte ein Sammelsurium möglicher Gründe vorgebracht hat (siehe je vorstehend), geschehen ist, ist unklar. Es liegen Geldwäscherei- - 21 - handlungen vor. Da das Konto bei Kreditauszahlung im Minus stand und bis zu den zwei Bargeldbezügen keine Einzahlung erfolgt ist, stammen beide Bargeldbezüge zweifellos vollständig aus dem Kredit und damit aus einem Verbrechen.