Was mit der Auszahlung von Fr. 3'000.00 vom Konto der B._____ AG am 7. April 2020, wo es um einen Einkauf bei der H._____ oder Lohnzahlungen gegangen sein soll (siehe vorstehend), geschehen ist, ist unklar. Es liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ausgehend vom Kredit von Fr. 70'037.00 ergeben sich für diese Auszahlung unter Berücksichtigung des Saldos vor der angeklagten Überweisung von Fr. 48'730.77 unter Annahme von im Übrigen zulässigen Ein- und Ausgaben, dass sie zweifellos vollständig aus dem Kredit und damit aus einem Verbrechen stammt.