Wie hoch der Lohn gewesen oder wie viel Geld an welchem Tag übergeben worden sein soll, ergibt sich daraus nicht. Wie angesichts dieser Umstände der «paper trail» hinsichtlich der Bargeldbezüge sowie Auszahlungen nicht unterbrochen sein soll, erschliesst sich nicht. Mehr oder weniger vage Erinnerungen des Beschuldigten an die Verwendung genügen hierzu nicht, zumal hinsichtlich der Geldwäschereihandlung ein Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung nicht erforderlich ist.