2.5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die in der Anklage erwähnten Transaktionen vorgenommen hat. Weiter steht fest, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf beide «Covid-19-Kredite» wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.