wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Der Bezug von Bargeld stellt in der Regel eine Geldwäschereihandlung dar, da die Bewegungen der Vermögenswerte nicht mehr anhand von Bankunterlagen nachvollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2).