Als zusätzliche Verschleierungshandlungen gelten beispielsweise das Zwischenschieben von Strohmännern oder Strohgesellschaften. So hat das Bundesgericht die Einzahlung auf das Konto einer Firma, von welcher mehrere Personen unauffällig Geld beziehen konnten, als Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis StGB gewürdigt. Die Verlängerung des «paper trail» ist nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur «paper trail»-Verlängerung noch weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie beim Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder - 20 -