Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen (BGE 119 IV 242 E. 1b). Bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur («paper trail») liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Als zusätzliche Verschleierungshandlungen gelten beispielsweise das Zwischenschieben von Strohmännern oder Strohgesellschaften.