2.5.2. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei schuldig (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 f.; BGE 144 IV 172 E. 7.2).