Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung weitere Schuldsprüche betreffend Bargeldbezüge und Auszahlungen und macht im Wesentlichen geltend, es sei unklar, was mit dem Geld aus den angeklagten Transaktionen passiert sei. Die nachträglich vor Vorinstanz eingereichten, wenig spezifischen Bestätigungen von angeblichen Mitarbeitern würden daran nichts ändern. Der Bezug von Bargeld stelle eine Vereitelungshandlung dar, selbst wenn die bezogenen Beträge später wieder auf das Bankkonto einbezahlt würden.