2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei schuldiggesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, hinsichtlich der beiden Überweisungen von gesamthaft Fr. 39'000.00 in die Türkei am 6. April 2020 liege aufgrund der Gefährdung einer allfälligen Einziehung eine Vereitelungshandlung vor. Freigesprochen hat sie ihn insoweit die Papierspur «durch die (erklärten) Barbezüge nicht unterbrochen worden» sei. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es lägen (infolge der beantragten Freisprüche) keine Vortaten vor.