Dazu passte auch der Umstand, dass er sogleich nach Aufkommen der Möglichkeit – und überdies gleichzeitig einen zweiten (siehe vorstehend) – «Covid-19-Kredit» beantragt hat. Einer von zwei Buchhaltern hat den «Covid-19-Kredit» für den Beschuldigten erstellt (VA act. 174). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass dieser Buchhalter ihn auch informiert hat. Ob der Beschuldigte den «Covid-19-Kredit» überhaupt durchgelesen habe, es ihm nicht erklärt worden sei und er es (dennoch) unterschrieben habe oder nicht (zuletzt vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, dass es immer so - 18 -