Einzig der (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkursbetreibung (vgl. Art. 43 SchKG) für Forderungen der Steuerbehörden oder der SVA Aargau bewahrte die E._____ GmbH (vorerst) vor dem Konkurs. Es war viel mehr eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über sie eröffnet werden würde. Angesichts dieser schwierigen finanziellen Lage der E._____ GmbH erscheint es kaum als glaubhaft, dass der Beschuldigte den Kredit zur Fortführung der Gesellschaft beantragt hat.