Diese Umstände lassen einen fehlenden Willen zur Rückzahlung offenkundig erscheinen. Es bestand mehr als ein begründetes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. Der Schaden entstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, so dass es unerheblich ist, dass der «COVID-19-Kredit» zwischenzeitlich teilweise im Umfang von Fr. 39'000.00 – wegen der Zahlungen in die Türkei – zurückgezahlt wurde.