2.4.3.3. Bei Kenntnis der wahren Sachlage, hätte die J._____ Bank mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Kredit nicht gewährt. Der Vermögensschaden besteht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 223'549.00. Überdies befand sich die E._____ GmbH angesichts der Betreibungen sowie den bereits bestehenden umfangreichen Verbindlichkeiten – der Beschuldigte änderte sein Geschäftsgebaren nicht – bereits in einer schwierigen finanziellen Lage und stimmte der angegebene nicht mit dem tatsächlichen Umsatz überein. Diese Umstände lassen einen fehlenden Willen zur Rückzahlung offenkundig erscheinen.