175), was zwar nicht restlos zu überzeugen vermag. Allerdings hat der Beschuldigte je einen bestimmten Grund nennen können und ein entsprechendes Ingenieurbüro existiert tatsächlich. Bei der Auszahlung von Euro 15'000.00 – ohne Bemerkung – vom 3. April 2020 (UA act. 1.4.1/28) gab der Beschuldigte erstmals vor Vorinstanz an (VA act. 175), es sei an einen «O._____» in Q._____ für Baumaterial gegangen. Angesichts dessen, dass bei anderen solchen Auszahlungen jeweils eine Bemerkung mit «O.a._____» oder «O.b._____» oder «O.c._____» (UA act. 1.4.1/36, 41, 45) erfolgt ist, überzeugt dies entsprechend wenig.