An der Beschränkung der Arbeit der E._____ GmbH einzig auf seine Liegenschaften hat sich bis am Schluss offenbar nichts geändert (UA act. 1.4.1/70). Wieso es bei der E._____ GmbH für seine Bauvorhaben – nach der gewährten Hypothek – zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes hätte kommen sollen, erschliesst sich nicht. - 15 - Überdies verwendete der Beschuldigte jeweils das Konto (egal ob AG, GmbH oder privat), auf welchem Geld vorhanden gewesen sei.