Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus der seit Jahren schlechten finanziellen Situation der B._____ AG, da der Beschuldigte von dieser die Bausparte abgespalten und in die am tt. April 2019 gegründete E._____ GmbH überführt hat. Dass der Beschuldigte sein Geschäftsgebaren nicht geändert hat, zeigt der Betreibungsregisterauszug vom 4. Februar 2022 (UA act. 1.4.1/119 ff.). Es gab bereits am 10. Oktober 2019 eine erste Betreibung über Fr. 12'278.55 der K._____, mithin kein halbes Jahr nach der Gründung, die über das Betreibungsamt bezahlt wurde. Es gab auch weiter regelmässig Betreibungen auf über vier Seiten.