Weiter hat der Beschuldigte bestätigt, dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet werde (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 7. Punkt), was nochmals unter dem Titel «Verwendungszweck» (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 5) herausgestrichen wird (vgl. UA act. 1.4.1/27). Für das Obergericht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit zumindest teilweise zweckwidrig zu verwenden. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus der seit Jahren schlechten finanziellen Situation der B.___