Covid-19-Pandemie» hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» gewesen ist. So hat der Beschuldigte den am 26. März 2020 um 0:00 Uhr in Kraft getretenen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüV) sowie bis zum 31. Juli 2020 angebotenen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Covid- 19-SBüV) Kredit sogleich wenige Tage später am 30. März 2020 und damit zu einem der frühestmöglichen Zeitpunkte in Anspruch genommen.