Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es habe nie die deliktische Absicht bestanden, strafrechtlich zu handeln. 2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es im Grundsatz gemäss Anklage abgelaufen ist (VA act. 161; vgl. Protokoll, S. 3), der Beschuldigte bestreitet jedoch, von verschiedenen Umständen gewusst und mitunter vorsätzlich gehandelt zu haben. 2.4.3. 2.4.3.1. Zum angeklagten Betrug ergibt sich Folgendes: