Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe mit Kreditantrag vom 30. März 2020 im Namen der [zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöschten] E._____ GmbH unter wahrheitswidriger Angabe des Vorliegens einer wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» statt einer bereits zuvor bestehenden finanziellen Schieflage mitunter angesichts des Betreibungsregisterauszugs sowie eines Umsatzes von Fr. 2'235'491.00 statt tatsächlich von Fr. 1'971'007.66 einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 223'549.00 am 1. April 2020 ausbezahlt erhalten.