Denn wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Durch die Falschangaben wollte der Beschuldigte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszahlung eines Kredits erreichen. Er nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewährung eine Überprüfung der Zusicherungen nicht erfolgen würde. Indem er im Wissen um die falschen Zusicherungen sich einen zinslosen Kredit hat auszahlen - 12 -