Der Beschuldigte hatte zwei Buchhalter, die für ihn die Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» ausgefüllt haben (VA act. 166). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sie ihn auch informiert haben. Ob sich der Beschuldigte den Inhalt (tatsächlich) übersetzen lassen hat oder nicht (zuletzt vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, dass es immer so gewesen sei, dass er «einfach» unterschrieben habe, vgl. Protokoll, S. 8), ist nicht entscheidend. Denn wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1).