_ AG erscheint es kaum als glaubhaft, dass der Beschuldigte den Kredit zur Fortführung der Gesellschaft beantragt hat. Dass die von ihm gemachten Zusicherungen hinsichtlich des erheblich beeinträchtigten Umsatzes sowie des beabsichtigten Verwendungszwecks von Anfang an falsch waren, musste dem Beschuldigten auch anhand der Zahlen (Bilanz, Buchhaltung) bewusst sein. Dazu passte auch der Umstand, dass er sogleich nach Aufkommen der Möglichkeit – und überdies gleichzeitig noch einen zweiten (siehe nachstehend) – «Covid-19-Kredit» beantragt hat. Der Beschuldigte hatte zwei Buchhalter, die für ihn die Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» ausgefüllt haben (VA act. 166).