Daran vermögen weder Zahlungs- bzw. Ratenvereinbarungen oder eine bloss theoretische Möglichkeit eines Rangrücktritts etwas zu ändern. Die desolate finanzielle Lage der B._____ AG hat sich denn auch laufend verschlechtert. Einzig der (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkursbetreibung (vgl. Art. 43 SchKG) für diese Forderungen bewahrte die B._____ AG (vorerst) vor dem Konkurs. Es war vielmehr eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über sie eröffnet werden würde. Angesichts dieser desolaten finanziellen Lage der B._____ AG erscheint es kaum als glaubhaft, dass der Beschuldigte den Kredit zur Fortführung der Gesellschaft beantragt hat.