2.3.3.4. Im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits am 2. April 2020 bestand längstens eine begründete Besorgnis einer Überschuldung, was sich mitunter dadurch gezeigt hat, dass sie angeblich jeweils hätten schauen müssen, auf welchem Konto es Geld habe – nicht nur bezüglich der Konten der B._____ AG (VA act. 168) –, oder dass selektiv öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten verspätet oder gar nicht (mehr) bezahlt wurden. Offensichtlich waren die finanziellen Verhältnisse der B._____ AG bereits vor dem Kreditantrag desolat. Daran vermögen weder Zahlungs- bzw. Ratenvereinbarungen oder eine bloss theoretische Möglichkeit eines Rangrücktritts etwas zu ändern.