Der unrechtmässige Bezug von «COVID-19-Krediten» stellt somit eine Art Dreiecksbetrug dar. In dieser Konstellation ist der Getäuschte für das Vermögen des Geschädigten «verantwortlich» und hat zumindest faktisch über dieses Vermögen verfügt. Im Rahmen der «COVID-19-Kredite» galt der an die Bank gerichtete Kreditantrag auch als Gesuch auf eine Solidarbürgschaft (Art. 11 Abs. 1 Covid-19-SBüV). Die Bank hatte somit de facto die Befugnis, die Bürgschaftsorganisation zu binden, und damit eine Art faktische Verfügungsgewalt über deren Vermögen.