11 Abs. 2 Covid-19-SBüV: «vollständig und wahr sind»). Die gemachten Falschangaben im «COVID-19-Kredit» (siehe vorstehend) und die unterschriftliche Bestätigung dieser Zusicherungen als besondere Machenschaft in Form einer unwahren Urkunde (siehe nachstehend) ist als arglistig zu qualifizieren. Konkrete oder ernsthafte Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschuldigten gemachten Angaben bzw. Zusicherungen bestanden für die D._____ Bank keine. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt angesichts der sehr eingeschränkten Selbstschutzmöglichkeiten nicht vor.