dass er von späteren Kontrollen nichts zu befürchten habe (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 5.1.4). Die Bank hatte lediglich die formale Vollständigkeit des Kreditantrags zu prüfen, wie die Begrenzung des beantragten Kredits auf 10 % des selbst deklarierten Umsatzes, was vorliegend gerundet eingehalten wurde. Der Beschuldigte hat als damals einziger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat in der Kreditvereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und der «Wahrheit entsprechen» würden (vgl. überdies Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV: «vollständig und wahr sind»).