Die Selbstschutzmöglichkeiten des Täuschungsopfers waren daher unter den gegebenen Umständen nicht durchführbar, was der betrügerische Kreditantragsteller – wie vorliegend der Beschuldigte – ausnutzte. Überdies erweckte der Kreditantragsteller, indem er mit der Unterzeichnung die verschiedenen Geheimnisträger von der Geheimhaltung entbunden und den Datenaustausch zugelassen hat, den Eindruck, - 10 -