2.3.3.2. Die «Covid-19-Kredite» wurden als «Soforthilfen» für die KMU konzipiert, die besonderen Vorschriften unterliegen, an genaue Bedingungen geknüpft sind und auf der Grundlage einer Selbstdeklaration ausgezahlt werden. In Anbetracht der Besonderheiten der damaligen Situation und des zu ihrer Bewältigung geschaffenen Mechanismus stellen im Zusammenhang mit den «COVID-19-Krediten» selbst einfache Falschangaben eine arglistige Täuschung dar. Die Selbstschutzmöglichkeiten des Täuschungsopfers waren daher unter den gegebenen Umständen nicht durchführbar, was der betrügerische Kreditantragsteller – wie vorliegend der Beschuldigte – ausnutzte.