Ein Einkauf an diesem Tag ergäbe sich einzig bei der I._____, der aber per E-Banking erfolgt ist (vgl. Materialaufwand Produktion mit Beschreibung «I._____» von Fr. 7'146.40 und als Gegenkonto 1020 in UA act. 1.4.2/162; Zahlungsauftrag in UA act. 1.4.2/43). Ob es sich bei der Überweisung von Fr. 6'000.00 vom 20. April 2020 auf sein privates Konto tatsächlich um einen Lohnbezug, wie vom Beschuldigten erstmals vor Vorinstanz ausgesagt wurde (VA act. 168), gehandelt hat, erscheint fraglich. Verbucht wurde es jedenfalls Bank an das Kontokorrent des Beschuldigten mit dem Vermerk «Übertrag A._____» (UA act. 1.4.2/100, 125, 149).