mie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» sei (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 6. Punkt). Dies traf angesichts der desolaten finanziellen Situation der B._____ AG nicht zu, war die Gesellschaft doch nicht «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» gewesen, sondern sie war es bereits aufgrund des bisherigen Geschäftsgebarens des Beschuldigten (siehe vorstehend). Weiter stimmte der angegebene Umsatzerlös von Fr. 700'367.00 eindeutig nicht mit demjenigen gemäss Erfolgsrechnung 2019 von Fr. 577'150.90 überein (UA act. 1.4.2/27).