Über die B._____ AG wurde mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau SG.2021.106 vom 14. Februar 2022 auf Gesuch der C._____ hin (rechtskräftig) der Konkurs eröffnet, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Der Grund für die Konkurseröffnung ist unerheblich, solange – wie vorliegend – keine Nichtigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.242/2001 vom 10. April 2002 E. 2d). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Misswirtschaft schuldig. 2.3.3. 2.3.3.1. Zum angeklagten Betrug ergibt sich Folgendes: