161, wonach er eigentlich keine Erfahrung als Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer gehabt habe, ihm von der B._____ AG auch nichts gesagt worden sei und er «nur» gewusst habe, dass es «ein Geschäft» gewesen sei), begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Durch das Untätigbleiben hat der Beschuldigte die Verschlimmerung der finanziellen Situation zumindest in Kauf genommen.