Es wurden denn auch regelmässig öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten wie Steuern nicht (mehr) bezahlt. Mithin bewahrte einzig der (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkursbetreibung (vgl. Art. 43 SchKG) für diese Forderungen die B._____ AG (vorerst) vor dem Konkurs. Es war viel mehr eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über sie eröffnet werden würde. Auch die behauptete Unwissenheit würde den Beschuldigten nicht zu entlasten vermögen. Wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungsratsmandat annimmt (VA act. 161, wonach er eigentlich keine Erfahrung als Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer gehabt habe, ihm von der B.