Neben dem Umstand, dass es komplett ausserhalb jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise liegt, dass der Beschuldigte während Jahren nichts von den Betreibungen mitbekommen haben will (vgl. Protokoll, S. 5 zu den Betreibungen und dass es «falsch» laufe), zeigt bereits der Umstand, dass sie angeblich jeweils hätten schauen müssen, auf welchem Konto es Geld habe – nicht nur bezüglich der Konten der B._____ AG (VA act. 168) –, deutlich auf, dass es dem Beschuldigten entgegen seinen Beteuerungen sehr wohl bewusst gewesen ist. Es wurden denn auch regelmässig öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten wie Steuern nicht (mehr) bezahlt.