Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre der Verlust der Gläubiger im Konkurs der B._____ AG geringer ausgefallen, hätte der Beschuldigte geeignete Massnahmen ergriffen. Die erstmals vor Vorinstanz ins Feld geführte, rein theoretische Möglichkeit eines Rangrücktritts von Gesellschaftsgläubigern – und zwar einzig aus dem Umstand, da es sich bei Fr. 400'000.00 um Schulden gegenüber nahestehenden Personen gehandelt habe, ohne aber, dass tatsächlich solche Erklärungen erfolgt wären – ändert daran nichts. -7-