Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vor dem Konkursamt denn auch aus, dass die Ursache des Konkurses im mangelnden Umsatz, der Schulden sowie seiner fehlenden Bereitschaft, mehr persönliches Geld einzuschiessen, liege (UA act. 1.4.2/9). Der Beschuldigte liess es zu, dass sich die finanzielle Situation – u.a. durch die Aufnahme eines «Covid-19- Kredits» (siehe nachstehend) – noch weiter mitunter durch wiederkehrende Fixkosten (u.a. Lohnzahlungen, Miete, Warenaufwände) verschlechterte und verschleppte dadurch den Konkurs.