Der Beschuldigte war als Verwaltungsrat der B._____ AG [bis 21. September 2021] verpflichtet, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Die Bilanz 2019 (UA act. 1.4.2/30) lässt auf eine Überschuldung schliessen.