Mithin zeigt sich, dass die B._____ AG zumindest schon seit dem Jahr 2017 laufend Betreibungen erhalten hat und es sich hin zu Verlustscheinen sowie Konkursandrohungen entwickelte. Der Beschuldigte blieb offensichtlich während Jahren untätig, obschon er die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR) gehabt hätte (vgl. zur begründeten Besorgnis einer Überschuldung u.a. bei regelmässigen Betreibungen über teilweise sehr hohe Beträge, die zahlreich offen blieben, sowie Konkursandrohungen: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom -6-