2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert worden ist, zugetragen hat (vorinstanzliche Akten [VA] act. 161; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 3); der Beschuldigte bestreitet, jedoch von verschiedenen Umständen gewusst und mitunter vorsätzlich gehandelt zu haben. 2.3.2. Zur angeklagten Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: