Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung überzeuge nicht. Der Beschuldigte habe nie eine betrügerische Absicht gehabt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, es liege ein ausgeprägt fremdbelastendes Aussageverhalten vor. Entweder bringe man das notwendige Wissen mit oder man engagiere jemanden mit dem notwendigen Wissen, ansonsten müsse man die Konsequenzen tragen. Wer sich wie der Beschuldigte um nichts gekümmert habe und einfach einen Kreditvertrag unterzeichne, könne sich nicht darauf berufen, den Inhalt nicht gekannt zu haben. -4-