Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es habe sich weitgehend um öffentlich-rechtliche Gläubiger gehandelt, die nicht auf Konkurs betreiben könnten und mit denen man in Verhandlungen gestanden sei. Das Ganze sei aus einer Überforderung heraus erfolgt. Das naive Geschäftsgebaren sei auch entstanden, da der Beschuldigte nicht auf die Bedeutung der Funktion eines Verwaltungsrats hingewiesen worden sei. Die gesellschaftliche Notsituation könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sondern er habe auf Beratung hin einen «Covid-19-Kredit» beantragt. Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung überzeuge nicht.