_ AG keine Schutzmassnahmen getroffen. Da der Beschuldigte die finanzielle Lage zu keinem Zeitpunkt überblickt habe, in betriebswirtschaftlichen Belangen nicht versiert sei, seine gesetzlichen Pflichten als Verwaltungsrat nicht gekannt habe und nur beschränkte Deutschkenntnisse aufweise, hätte er die Leitung einer Aktiengesellschaft nie übernehmen dürfen. Er habe arg nachlässig gehandelt. Es liege ein klassisches Übernahmeverschulden vor. Weiter habe der Beschuldigte mit Kreditantrag vom 30. März 2020 im Namen der B.___