2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Misswirtschaft, des Betrugs und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der B._____ AG schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, bei der [zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöschten] B._____ AG habe per 18. Juni 2019 aufgrund von vier Verlustscheinen über Fr. 161'341.10 begründete Besorgnis einer Überschuldung und sodann per 31. Dezember 2019 eine massive Überschuldung von Fr. 319'262.72 bestanden. Der Beschuldigte habe als Mitglied des Verwaltungsrats der B._____ AG keine Schutzmassnahmen getroffen.