3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 23. August 2024 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und der Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren mit einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren bei einer Probezeit von 5 Jahren, einen Verzicht auf eine Landesverweisung und die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht zieht in Erwägung: