Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.198 (ST.2022.178; StA.2022.110) Urteil vom 23. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von der Türkei, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, […] Gegenstand Misswirtschaft, Betrug, Urkundenfälschung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. August 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft, mehrfachen Betrugs, eventualiter mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung; Covid-19-SBüV) gemäss Art. 23 Covid-19- SBüV, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Geldwäscherei. 2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Januar 2023 der Misswirtschaft, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes und entschied über die Zivilklagen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. August 2023 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 6. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft einen weiteren Schuldspruch wegen Geldwäscherei hinsichtlich der Bargeldbezüge sowie Auszahlungen, eine Verurteilung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und eine Erhöhung der Dauer der Landes- verweisung auf 10 Jahre. 3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 23. August 2024 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und der Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren mit einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren bei einer Probezeit von 5 Jahren, einen Verzicht auf eine Landesverweisung und die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der mit Berufung sowie Anschlussberufung gestellten Anträge ist das ganze Urteil der Vorinstanz angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Misswirtschaft, des Betrugs und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der B._____ AG schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, bei der [zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöschten] B._____ AG habe per 18. Juni 2019 aufgrund von vier Verlustscheinen über Fr. 161'341.10 begründete Besorg- nis einer Überschuldung und sodann per 31. Dezember 2019 eine massive Überschuldung von Fr. 319'262.72 bestanden. Der Beschuldigte habe als Mitglied des Verwaltungsrats der B._____ AG keine Schutzmassnahmen getroffen. Da der Beschuldigte die finanzielle Lage zu keinem Zeitpunkt überblickt habe, in betriebswirtschaftlichen Belangen nicht versiert sei, seine gesetzlichen Pflichten als Verwaltungsrat nicht gekannt habe und nur beschränkte Deutschkenntnisse aufweise, hätte er die Leitung einer Aktiengesellschaft nie übernehmen dürfen. Er habe arg nachlässig gehandelt. Es liege ein klassisches Übernahmeverschulden vor. Weiter habe der Beschuldigte mit Kreditantrag vom 30. März 2020 im Namen der B._____ AG unter wahrheitswidriger Angabe des Vorliegens einer wirt- schaftlich erheblichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pan- demie» statt einer bereits zuvor eingetretenen sowie eines Umsatzes von Fr. 700'367.00 statt tatsächlich von Fr. 577'150.90 einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 70'037.00 am 2. April 2020 ausbezahlt erhalten. Ebenso habe er angesichts einer Rückzahlung eines Privatdarlehens von Fr. 39'000.00 am 14. April 2020 sowie seines Geschäftsgebarens von Anfang an beab- sichtigt, den Kredit zumindest teilweise für eigene Zwecke zu verwenden. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es habe sich weitgehend um öffentlich-rechtliche Gläubiger gehandelt, die nicht auf Konkurs betreiben könnten und mit denen man in Verhandlungen gestanden sei. Das Ganze sei aus einer Überforderung heraus erfolgt. Das naive Geschäftsgebaren sei auch entstanden, da der Beschuldigte nicht auf die Bedeutung der Funktion eines Verwaltungsrats hingewiesen worden sei. Die gesellschaftliche Notsituation könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sondern er habe auf Beratung hin einen «Covid-19-Kredit» beantragt. Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung überzeuge nicht. Der Beschuldigte habe nie eine betrügerische Absicht gehabt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, es liege ein ausgeprägt fremdbelastendes Aussageverhalten vor. Entweder bringe man das notwendige Wissen mit oder man engagiere jemanden mit dem notwendigen Wissen, ansonsten müsse man die Konsequenzen tragen. Wer sich wie der Beschuldigte um nichts gekümmert habe und einfach einen Kreditvertrag unterzeichne, könne sich nicht darauf berufen, den Inhalt nicht gekannt zu haben. -4- 2.2. Der Schuldner, der namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, un- verhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Ge- währen oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwal- tung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zah- lungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsun- fähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, der Misswirtschaft schuldig (Art. 165 Ziff. 1 StGB; BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 sowie 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arg- listig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. zu «Covid-19-Krediten»: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 5 und Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2 sowie SST.2022.310 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2 f.). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2; zu «Covid-19- Krediten»: Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4; Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. No- vember 2022 E. 3.4 sowie SST.2022.310 vom 23. Oktober 2023 E. 1.4). -5- 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert worden ist, zugetragen hat (vorinstanzliche Akten [VA] act. 161; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 3); der Beschuldigte bestreitet, jedoch von verschiedenen Umständen gewusst und mitunter vorsätzlich gehandelt zu haben. 2.3.2. Zur angeklagten Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: Die B._____ AG wies gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Februar 2022 (Untersuchungsakten [UA] act. 1.4.2/17 ff.) über die letzten 5 Jahre zahlreiche sowie regelmässige Betreibungen auf über zehn Seiten auf. Die erste aufgeführte Betreibung datiert vom 3. März 2017 und im Jahr 2017 waren es bereits 24 Betreibungen, die jeweils ans Betreibungsamt bezahlt wurden. Im Jahr 2018 folgten nochmals 19 Betreibungen, wobei in der Regel ans Betreibungsamt oder an die Gläubiger gezahlt wurde. Einmal blieb es beim Rechtsvorschlag und am 16. Oktober 2018 erfolgte eine Konkursandrohung. Im Jahr 2019 waren es 15 Betreibungen. Der erste Verlustschein datiert vom 11. Juni 2019 über Fr. 25'760.15 und es folgen sogleich drei weitere am 13. Juni 2019 über Fr. 4'881.25, nochmals am 13. Juni 2019 über Fr. 54'971.20 sowie am 18. Juni 2019 über Fr. 75'728.50, was gesamthaft bis 18. Juni 2019 Fr. 161'341.10 ergibt. Es erfolgten nur noch wenige Zahlungen ans Betreibungsamt oder die Gläubiger und zwei weitere Konkursandrohungen am 18. September 2019 sowie am 31. Oktober 2019. Im Jahr 2020 waren es 25 Betreibungen. Es erfolgten in den meisten Fällen Verlustscheine sowie vier Konkurs- androhungen, während ein paar noch bezahlt wurden oder mit einem Rechtsvorschlag geendet haben. Im Jahr 2021 waren es 21 Betreibungen. Die Forderungseingaben im Konkurs beliefen sich auf Fr. 589'395.74, bestehend neben dem «Covid-19-Kredit» (siehe nachstehend) fast ausschliesslich aus Steuerschulden (UA act. 1.4.2/77 ff.). Gemäss Kollokationsplan vom 14. Februar 2022 (Beilage 2 der Verteidigung zur Hauptverhandlung, VA act. 289 ff.) wurden Fr. 598'417.79 zugelassen. Mithin zeigt sich, dass die B._____ AG zumindest schon seit dem Jahr 2017 laufend Betreibungen erhalten hat und es sich hin zu Verlustscheinen so- wie Konkursandrohungen entwickelte. Der Beschuldigte blieb offensichtlich während Jahren untätig, obschon er die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR) gehabt hätte (vgl. zur begründeten Besorgnis einer Überschuldung u.a. bei regelmässigen Betreibungen über teilweise sehr hohe Beträge, die zahlreich offen blieben, sowie Konkursandrohungen: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom -6- 17. April 2023 E. 4.4). Er führte auf Befragung hin denn auch – wenn er nicht wie in der Untersuchung die Aussage verweigerte – lapidar aus, dass es sein könne, dass er sich nicht sicher sei oder sich nicht mehr erinnern könne. Vor Obergericht führte er aus, dass er zwar einerseits gesehen habe, dass es «falsch» laufe, er aber viel Arbeit gehabt habe, andererseits habe er den Abschluss «einfach» unterzeichnet (Protokoll, S. 5 f.). Der Beschuldigte war als Verwaltungsrat der B._____ AG [bis 21. Sep- tember 2021] verpflichtet, das Gericht im Falle der Überschuldung zu be- nachrichtigen (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Die Bilanz 2019 (UA act. 1.4.2/30) lässt auf eine Überschuldung schliessen. Den Verbindlichkeiten von Fr. 447'659.16 – eigentliches Fremdkapital von Fr. 447'659.16 sowie Eigenkapital von Fr. 286'868.73 [bestehend aus Aktienkapital, gesetzlicher Reserve sowie Gewinnvortrag] ergeben «Fremdkapital» bzw. Passiven von Fr. 734'527.89 – stehen lediglich Aktiven von Fr. 415'231.17 gegenüber, während sogar ein Jahres- verlust von Fr. 319'296.72 eingefahren wurde, der höher als das gesamte Eigenkapital ist. Trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung hat der Beschuldigte als Verwaltungsrat die notwendigen Schritte nicht eingeleitet – er hat weder bereits zuvor Sanierungsmassnahmen beantragt oder eine Zwischenbilanz erstellen lassen noch die Bilanz deponiert –, sondern weiter die B._____ AG betrieben. Die Bilanz 2020 (UA act. 1.4.2/33 f.; UA act. 1.4.2/82 ff.) zeigt, dass sich die wirtschaftliche Situation weiter massiv verschlechtert hat. Den Verbindlichkeiten von Fr. 378'778.66 stehen lediglich Aktiven von Fr. 62'996.72 gegenüber. Es bestand ein Verlustvortrag von Fr. 145'401.84 [bei Aktienkapital sowie gesetzlicher Reserve von bloss Fr. 120'000.00] und ein erneuter Jahresverlust von Fr. 290'380.10, gesamthaft Fr. 435'781.94. Die B._____ AG wies gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Februar 2022 schliesslich noch weitere 21 Verlustscheine über weitere Fr. 324'270.90 auf, gesamthaft mit den vier vorstehenden Verlustscheinen im Umfang von Fr. 485'612.00. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vor dem Konkursamt denn auch aus, dass die Ursache des Konkurses im mangelnden Umsatz, der Schulden sowie seiner fehlenden Bereitschaft, mehr persönliches Geld einzuschiessen, liege (UA act. 1.4.2/9). Der Beschuldigte liess es zu, dass sich die finanzielle Situation – u.a. durch die Aufnahme eines «Covid-19- Kredits» (siehe nachstehend) – noch weiter mitunter durch wiederkehrende Fixkosten (u.a. Lohnzahlungen, Miete, Warenaufwände) verschlechterte und verschleppte dadurch den Konkurs. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre der Verlust der Gläubiger im Konkurs der B._____ AG geringer ausgefallen, hätte der Beschuldigte geeignete Massnahmen ergriffen. Die erstmals vor Vorinstanz ins Feld geführte, rein theoretische Möglichkeit eines Rangrücktritts von Gesellschaftsgläubigern – und zwar einzig aus dem Umstand, da es sich bei Fr. 400'000.00 um Schulden gegenüber nahestehenden Personen gehandelt habe, ohne aber, dass tatsächlich solche Erklärungen erfolgt wären – ändert daran nichts. -7- Neben dem Umstand, dass es komplett ausserhalb jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise liegt, dass der Beschuldigte während Jahren nichts von den Betreibungen mitbekommen haben will (vgl. Protokoll, S. 5 zu den Betreibungen und dass es «falsch» laufe), zeigt bereits der Umstand, dass sie angeblich jeweils hätten schauen müssen, auf welchem Konto es Geld habe – nicht nur bezüglich der Konten der B._____ AG (VA act. 168) –, deutlich auf, dass es dem Beschuldigten entgegen seinen Beteuerungen sehr wohl bewusst gewesen ist. Es wurden denn auch regelmässig öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten wie Steuern nicht (mehr) bezahlt. Mithin bewahrte einzig der (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkurs- betreibung (vgl. Art. 43 SchKG) für diese Forderungen die B._____ AG (vorerst) vor dem Konkurs. Es war viel mehr eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über sie eröffnet werden würde. Auch die behauptete Unwissenheit würde den Beschuldigten nicht zu entlasten vermögen. Wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechts- kenntnisse ein Verwaltungsratsmandat annimmt (VA act. 161, wonach er eigentlich keine Erfahrung als Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer gehabt habe, ihm von der B._____ AG auch nichts gesagt worden sei und er «nur» gewusst habe, dass es «ein Geschäft» gewesen sei), begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufs- ausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Durch das Untätigbleiben hat der Beschuldigte die Verschlimmerung der finanziellen Situation zumindest in Kauf genommen. Über die B._____ AG wurde mit Entscheid der Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau SG.2021.106 vom 14. Februar 2022 auf Gesuch der C._____ hin (rechtskräftig) der Konkurs eröffnet, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Der Grund für die Konkurseröffnung ist unerheblich, solange – wie vorliegend – keine Nichtigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.242/2001 vom 10. April 2002 E. 2d). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Misswirtschaft schuldig. 2.3.3. 2.3.3.1. Zum angeklagten Betrug ergibt sich Folgendes: In der erwähnten finanziellen Situation hat der Beschuldigte als Verwal- tungsrat der B._____ AG am 30. März 2020 unter Angabe eines Umsatzer- löses von Fr. 700'367.00 bei der D._____ Bank einen Kredit im Umfang von Fr. 70'037.00 beantragt (UA act. 1.4.2/38; UA act. 4.2/6; VA act. 166), der am 2. April 2020 auf das Konto der Gesellschaft ausbezahlt wurde (UA act. 1.4.2/41). Mit Unterzeichnung der Kreditvereinbarung hat der Beschul- digte bestätigt, dass seine Gesellschaft «aufgrund der Covid-19-Pande- -8- mie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt» sei (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 6. Punkt). Dies traf ange- sichts der desolaten finanziellen Situation der B._____ AG nicht zu, war die Gesellschaft doch nicht «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» ge- wesen, sondern sie war es bereits aufgrund des bisherigen Geschäftsge- barens des Beschuldigten (siehe vorstehend). Weiter stimmte der ange- gebene Umsatzerlös von Fr. 700'367.00 eindeutig nicht mit demjenigen ge- mäss Erfolgsrechnung 2019 von Fr. 577'150.90 überein (UA act. 1.4.2/27). Mithin hätte der Kreditbetrag maximal Fr. 57'715.00 betragen dürfen und war damit Fr. 12'322.00 zu hoch. Weiter spricht ebenfalls der Zeitpunkt des Kreditantrags dafür, dass die B._____ AG nicht erst «aufgrund der Covid-19-Pandemie» hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» gewesen ist. So hat der Beschuldigte den am 26. März 2020 um 0:00 Uhr in Kraft getretenen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüV) sowie bis zum 31. Juli 2020 angebotenen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Covid- 19-SBüV) Kredit sogleich wenige Tage später am 30. März 2020 und damit zu einem der frühestmöglichen Zeitpunkte in Anspruch genommen. Weiter hat der Beschuldigte bestätigt, dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet werde (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 7. Punkt), was nochmals unter dem Titel «Verwendungszweck» (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 5) herausgestrichen wird (vgl. UA act. 1.4.2/38). Für das Obergericht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit zweckwidrig zu verwenden. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus der desolaten finanziellen Situation der B._____ AG im Jahr 2019 und damit schon vor dem Kredit- antrag. Der Beschuldigte hat Fr. 39'000.00 am 14. April 2020 der E._____ GmbH mit dem Vermerk «F._____ +G._____» überwiesen. Dabei hat es sich um eine Rückzahlung eines Darlehens an diese zwei in der Türkei wohnenden Kollegen des Beschuldigten gehandelt, die er vorab am 6. April 2020 von der E._____ GmbH bezahlt hat (vgl. Beschuldigter: VA act. 169; Kontoauszüge der E._____ GmbH: UA act. 1.4.1/33 mit Gutschrift sowie UA act. 1.4.1/28 mit Auftrag der entsprechenden Auszahlung in die Türkei). Überdies wurde der «Covid-19-Kredit» als Einlage in die Bank an das Kontokorrent des Beschuldigten verbucht (vgl. UA act. 1.4.2/99; UA act. 1.4.2/125; UA act. 1.3.2/149). So oder anders kam der «Covid-19- Kredit» entweder direkt dem Beschuldigten oder indirekt über die E._____ GmbH zu mehr als der Hälfte zwei Kollegen des Beschuldigten in der Türkei als Rückzahlung eines bereits bestehenden Darlehens zu. Gewisse Rückschlüsse auf eine länger andauernde defizitäre Geschäftstätigkeit lässt denn auch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor dem Konkursamt zu, dass die Ursache des Konkurses im mangelnden Umsatz, der Schulden sowie seiner fehlenden Bereitschaft, mehr persönliches Geld einzuschiessen, liege (UA act. 1.4.2/9). -9- Bei der Auszahlung von Fr. 3'000.00 vom 7. April 2020 (UA act. 1.4.2/44) gab der Beschuldigte erstmals vor Vorinstanz zwei mögliche Gründe an. Es sei wohl ein Einkauf für das Hotel gewesen, die er immer bei der H._____ gemacht habe, vielleicht sei es auch für Löhne gewesen (VA act. 168), was entsprechend wenig überzeugt, zumal sich aus der Buchhaltung nichts hinsichtlich eines Einkaufs bei der H._____ ergibt (vgl. Kontodetails Journal: UA act. 1.4.2/99; Auszahlung über von Bank an Kasse in UA act. 1.4.2/125 und aus Kasse in UA act. 1.4.2/115). Ein Einkauf an diesem Tag ergäbe sich einzig bei der I._____, der aber per E-Banking erfolgt ist (vgl. Materialaufwand Produktion mit Beschreibung «I._____» von Fr. 7'146.40 und als Gegenkonto 1020 in UA act. 1.4.2/162; Zahlungsauftrag in UA act. 1.4.2/43). Ob es sich bei der Überweisung von Fr. 6'000.00 vom 20. April 2020 auf sein privates Konto tatsächlich um einen Lohnbezug, wie vom Beschuldigten erstmals vor Vorinstanz ausgesagt wurde (VA act. 168), gehandelt hat, erscheint fraglich. Verbucht wurde es jedenfalls Bank an das Kontokorrent des Beschuldigten mit dem Vermerk «Übertrag A._____» (UA act. 1.4.2/100, 125, 149). In Betracht fiele auch eine Ausschüttung von Gewinn oder Rückzahlung eines Darlehens. Der Saldo des Bankkontos betrug jedenfalls nur noch Fr. 22.64. Auch dieser Umstand, dass das Konto nach nur 18 Tagen bereits bei beinahe null war und damit der ganze Kredit aufgebraucht war, deutet eher darauf hin, dass es sich zu einem nicht unwesentlichen Umfang um vorbestehende Schulden/Probleme gehandelt haben dürfte. Überdies verwendete der Beschuldigte jeweils das Konto (egal ob AG, GmbH oder privat), auf welchem Geld vorhanden gewesen sei. Unzweifelhaft hat der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich der Angaben (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse»; Höhe des Umsatzerlöses) getäuscht. 2.3.3.2. Die «Covid-19-Kredite» wurden als «Soforthilfen» für die KMU konzipiert, die besonderen Vorschriften unterliegen, an genaue Bedingungen geknüpft sind und auf der Grundlage einer Selbstdeklaration ausgezahlt werden. In Anbetracht der Besonderheiten der damaligen Situation und des zu ihrer Bewältigung geschaffenen Mechanismus stellen im Zusammenhang mit den «COVID-19-Krediten» selbst einfache Falschangaben eine arglistige Täuschung dar. Die Selbstschutzmöglichkeiten des Täuschungsopfers waren daher unter den gegebenen Umständen nicht durchführbar, was der betrügerische Kreditantragsteller – wie vorliegend der Beschuldigte – ausnutzte. Überdies erweckte der Kreditantragsteller, indem er mit der Unterzeichnung die verschiedenen Geheimnisträger von der Geheim- haltung entbunden und den Datenaustausch zugelassen hat, den Eindruck, - 10 - dass er von späteren Kontrollen nichts zu befürchten habe (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 5.1.4). Die Bank hatte lediglich die formale Vollständigkeit des Kreditantrags zu prüfen, wie die Begrenzung des beantragten Kredits auf 10 % des selbst deklarierten Umsatzes, was vorliegend gerundet eingehalten wurde. Der Beschuldigte hat als damals einziger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat in der Kreditvereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und der «Wahrheit entsprechen» würden (vgl. überdies Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV: «vollständig und wahr sind»). Die gemachten Falschangaben im «COVID-19-Kredit» (siehe vorstehend) und die unterschriftliche Bestätigung dieser Zusicherungen als besondere Machenschaft in Form einer unwahren Urkunde (siehe nachstehend) ist als arglistig zu qualifizieren. Konkrete oder ernsthafte Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschuldigten gemachten Angaben bzw. Zusicherungen bestanden für die D._____ Bank keine. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt angesichts der sehr eingeschränkten Selbstschutzmöglichkeiten nicht vor. 2.3.3.3. Durch die Gewährung des «COVID-19-Kredits» auf der Grundlage der vom Kreditantragsteller gemachten falschen Angaben nimmt die über die Erfüllung der in der Covid-19-SBüV festgelegten Voraussetzungen getäuschte Bank eine Vermögensverfügung vor. Die Bank als solche erleidet jedoch – in Fällen wie vorliegend mit Bankkrediten in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.00 – keinen Schaden. Vielmehr ist ihr Rückerstattungs- anspruch durch eine Solidarbürgschaft in vollem Umfang gesichert (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Covid-19-SBüV) und die Zinsen richten sich für den gewährten Kredit unabhängig von der tatsächlichen Kreditwürdigkeit des Kreditantragstellers nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 13 Abs. 3 lit. a Covid-19-SBüV, Art. 4 Abs. 1 lit. a Covid-19-SBüG). Der unrechtmässige Bezug von «COVID-19-Krediten» stellt somit eine Art Dreiecksbetrug dar. In dieser Konstellation ist der Getäuschte für das Vermögen des Geschädigten «verantwortlich» und hat zumindest faktisch über dieses Vermögen verfügt. Im Rahmen der «COVID-19-Kredite» galt der an die Bank gerichtete Kreditantrag auch als Gesuch auf eine Solidarbürgschaft (Art. 11 Abs. 1 Covid-19-SBüV). Die Bank hatte somit de facto die Befugnis, die Bürgschaftsorganisation zu binden, und damit eine Art faktische Verfügungsgewalt über deren Vermögen. Der Schaden entsteht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, so dass es unerheblich ist, ob der «COVID-19-Kredit» später zurückgezahlt wird (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 5.2.2). Bei Kenntnis der wahren Sachlage, hätte die D._____ Bank mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Kredit nicht gewährt. Der Vermögensschaden besteht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im - 11 - ausbezahlten Kredit von Fr. 70'037.00. Überdies bestand im Zeitpunkt des Kreditantrags vom 30. März 2020 längstens eine (begründete Besorgnis einer) Überschuldung und stimmte der angegebene nicht mit dem tatsächlichen Umsatz überein. Diese Umstände lassen einen fehlenden Willen zur Rückzahlung offenkundig erscheinen. Es bestand mehr als ein begründetes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. 2.3.3.4. Im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits am 2. April 2020 bestand längstens eine begründete Besorgnis einer Überschuldung, was sich mitunter dadurch gezeigt hat, dass sie angeblich jeweils hätten schauen müssen, auf welchem Konto es Geld habe – nicht nur bezüglich der Konten der B._____ AG (VA act. 168) –, oder dass selektiv öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten verspätet oder gar nicht (mehr) bezahlt wurden. Offensichtlich waren die finanziellen Verhältnisse der B._____ AG bereits vor dem Kreditantrag desolat. Daran vermögen weder Zahlungs- bzw. Ratenvereinbarungen oder eine bloss theoretische Möglichkeit eines Rangrücktritts etwas zu ändern. Die desolate finanzielle Lage der B._____ AG hat sich denn auch laufend verschlechtert. Einzig der (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkursbetreibung (vgl. Art. 43 SchKG) für diese Forderungen bewahrte die B._____ AG (vorerst) vor dem Konkurs. Es war vielmehr eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über sie eröffnet werden würde. Angesichts dieser desolaten finanziellen Lage der B._____ AG erscheint es kaum als glaubhaft, dass der Beschuldigte den Kredit zur Fortführung der Gesellschaft beantragt hat. Dass die von ihm gemachten Zusicherungen hinsichtlich des erheblich beeinträchtigten Umsatzes sowie des beabsichtigten Verwendungszwecks von Anfang an falsch waren, musste dem Beschuldigten auch anhand der Zahlen (Bilanz, Buchhaltung) bewusst sein. Dazu passte auch der Umstand, dass er sogleich nach Aufkommen der Möglichkeit – und überdies gleichzeitig noch einen zweiten (siehe nachstehend) – «Covid-19-Kredit» beantragt hat. Der Beschuldigte hatte zwei Buchhalter, die für ihn die Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» ausgefüllt haben (VA act. 166). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sie ihn auch informiert haben. Ob sich der Beschuldigte den Inhalt (tatsächlich) übersetzen lassen hat oder nicht (zuletzt vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, dass es immer so gewesen sei, dass er «einfach» unterschrieben habe, vgl. Protokoll, S. 8), ist nicht entscheidend. Denn wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Durch die Falsch- angaben wollte der Beschuldigte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszahlung eines Kredits erreichen. Er nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewährung eine Überprüfung der Zusicherungen nicht erfolgen würde. Indem er im Wissen um die falschen Zusicherungen sich einen zinslosen Kredit hat auszahlen - 12 - lassen, hat er seine Gesellschaft um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des Betrugs schuldig. 2.3.4. Zur angeklagten Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Die ausgefüllte Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» ist bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, nämlich den Anspruch auf einen Überbrückungskredit, zu beweisen und sie zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich. Sie stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar (Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.3). Indem der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» wahrheitswidrige Angaben über die Anspruchs- berechtigung der B._____ AG (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditäts- bedürfnisse»; Höhe des Umsatzerlöses 2019) gemacht hat (siehe vorstehend), hat er somit eine Falschbeurkundung begangen. In der Kredit- vereinbarung wurde explizit eine Bestätigung hinsichtlich der Vollständig- keit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf straf- rechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hingewiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass seinen Angaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen würde. Durch die falschen Zusicherungen hat der Beschuldigte die D._____ Bank bewusst über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen täuschen wollen, damit die B._____ AG dennoch einen zinslosen Kredit ausbezahlt erhält, worauf diese jedoch keinen Anspruch gehabt hätte. Insoweit sich der Beschuldigte vor der Unterzeichnung die Kreditvereinbarung nicht hätte erklären sowie übersetzen lassen, hat er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht antizipierbar gewesen ist. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung schuldig. - 13 - 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Betrugs und der Urkunden- fälschung im Zusammenhang mit der E._____ GmbH schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe mit Kreditantrag vom 30. März 2020 im Namen der [zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöschten] E._____ GmbH unter wahrheitswidriger Angabe des Vorliegens einer wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» statt einer bereits zuvor bestehenden finanziellen Schieflage mitunter angesichts des Betreibungsregister- auszugs sowie eines Umsatzes von Fr. 2'235'491.00 statt tatsächlich von Fr. 1'971'007.66 einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 223'549.00 am 1. April 2020 ausbezahlt erhalten. Ebenso habe er angesichts der zweifachen Überweisung von gesamthaft Fr. 3'237.50 für Schuldgeld einer Privatschule seiner Kinder am 14. April 2020 sowie seines Geschäfts- gebarens den Kredit zumindest teilweise für eigene Zwecke verwendet. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es habe nie die deliktische Absicht bestanden, strafrechtlich zu handeln. 2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es im Grundsatz gemäss Anklage abgelaufen ist (VA act. 161; vgl. Protokoll, S. 3), der Beschuldigte bestreitet jedoch, von verschiedenen Umständen gewusst und mitunter vorsätzlich gehandelt zu haben. 2.4.3. 2.4.3.1. Zum angeklagten Betrug ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der E._____ GmbH am 30. März 2020 – mithin am gleichen Tag wie bereits zuvor für die B._____ AG – unter Angabe eines Umsatzerlöses von Fr. 2'235'491.00 einen Kredit im Umfang von Fr. 223'549.00 bei der J._____ Bank beantragt (UA act. 1.4.1/27; VA act. 174), der am 1. April 2020 auf das Konto der Gesellschaft ausbezahlt wurde (UA act. 1.4.1/28). Mit Unterzeichnung der Kreditvereinbarung hat der Beschuldigte bestätigt, dass seine Gesellschaft «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» sei (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 6. Punkt). Der angegebene Umsatzerlös von Fr. 2'235'491.00 stimmte eindeutig nicht mit demjenigen gemäss Erfolgsrechnung 2019 von Fr. 1'971'007.66 (ohne Eigenverbrauch noch tiefer) überein (UA act. 1.4.1/18). Mithin hätte der Kreditbetrag maximal gerundet Fr. 197'101.00 betragen dürfen und war damit Fr. 26'448.00 zu hoch. Weiter spricht ebenfalls der Zeitpunkt des Kreditantrags dafür, dass die E._____ GmbH nicht erst «aufgrund der - 14 - Covid-19-Pandemie» hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» gewesen ist. So hat der Beschuldigte den am 26. März 2020 um 0:00 Uhr in Kraft getretenen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüV) sowie bis zum 31. Juli 2020 angebotenen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Covid- 19-SBüV) Kredit sogleich wenige Tage später am 30. März 2020 und damit zu einem der frühestmöglichen Zeitpunkte in Anspruch genommen. Weiter hat der Beschuldigte bestätigt, dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet werde (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 7. Punkt), was nochmals unter dem Titel «Verwendungszweck» (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 5) her- ausgestrichen wird (vgl. UA act. 1.4.1/27). Für das Obergericht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antrags- stellung beabsichtigt hat, den Kredit zumindest teilweise zweckwidrig zu verwenden. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus der seit Jahren schlechten finanziellen Situation der B._____ AG, da der Beschuldigte von dieser die Bausparte abgespalten und in die am tt. April 2019 gegründete E._____ GmbH überführt hat. Dass der Beschuldigte sein Geschäftsgebaren nicht geändert hat, zeigt der Betreibungsregisterauszug vom 4. Februar 2022 (UA act. 1.4.1/119 ff.). Es gab bereits am 10. Oktober 2019 eine erste Betreibung über Fr. 12'278.55 der K._____, mithin kein halbes Jahr nach der Gründung, die über das Betreibungsamt bezahlt wurde. Es gab auch weiter regelmässig Betreibungen auf über vier Seiten. Im Jahr 2020 folgten sieben Betreibungen, wobei viermal an die Gläubiger gezahlt wurde, es bei der SVA Aargau mit zwei Forderungen von gesamt- haft über Fr. 50'000.00 zur Pfändung gekommen ist und am 21. Dezember 2020 wegen einer Forderung von beinahe Fr. 40'000.00 bereits die erste Konkursandrohung erfolgt ist. Im Jahr 2021 waren es sogar 16 Betreibungen. Die Forderungseingaben im Konkurs beliefen sich auf Fr. 316'396.11, bestehend aus dem «Covid-19-Kredit» von noch Fr. 184'467.16 sowie u.a. Steuerschulden (UA act. 1.4.1/86 ff.). Gemäss Kontoauszug der SVA Aargau (Beilage 5 der Verteidigung zur Hauptverhandlung, VA act. 306) beliefen sich bis zum 3. April 2020 und damit wenige Tage nach dem Kreditantrag alleine die ausstehenden Sozialabgaben auf Fr. 59'871.95. Dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht erst «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes bestanden hat, legen überdies die Aussagen des Beschuldigten, wonach die E._____ GmbH am Anfang «nur» für ihn gearbeitet habe und er eine Hypothek erhalten habe (VA act. 174), nahe. An der Beschränkung der Arbeit der E._____ GmbH einzig auf seine Liegenschaften hat sich bis am Schluss offenbar nichts geändert (UA act. 1.4.1/70). Wieso es bei der E._____ GmbH für seine Bauvorhaben – nach der gewährten Hypothek – zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes hätte kommen sollen, erschliesst sich nicht. - 15 - Überdies verwendete der Beschuldigte jeweils das Konto (egal ob AG, GmbH oder privat), auf welchem Geld vorhanden gewesen sei. Der Beschuldigte hat Fr. 24'000.00 an F._____ mit dem Vermerk «Schuldzahlung an F._____» sowie Fr. 15'000.00 an G._____ ohne Vermerk am 6. April 2020 je in die Türkei überwiesen. Dabei hat es sich um eine Rückzahlung eines Darlehens an diese zwei in der Türkei wohnenden Kollegen des Beschuldigten gehandelt (siehe vorstehend). Damit hat die E._____ GmbH der B._____ AG ein (Kurz-)Darlehen zur Rückzahlung eines Darlehens gewährt. Offensichtlich nichts mit der Geschäftstätigkeit der E._____ GmbH haben die Überweisungen von Fr. 1'617.00 sowie Fr. 1'567.50 am 14. April 2020 an die Privatschule […] zu tun (UA act. 1.4.1/32), was der Beschuldigte damit zu rechtfertigen versuchte, dass sie jeweils die Konten gemischt hätten (VA act. 176). Bei der Überweisung von Fr. 1'900.00 an L._____ am 6. April 2020 soll es um eine Zahlung wegen dem Baugeschäft, bei derjenigen von Fr. 3'500.00 an M._____ ebenfalls am 6. April 2020 um den Lohn (vgl. je UA act. 1.4.1/30; VA act. 175) und bei derjenigen von Fr. 10'000.00 am 9. April 2020 an N._____ um «das Ingenieurbüro» gegangen sein (UA act. 1.4.1/32; VA act. 175), was zwar nicht restlos zu überzeugen vermag. Allerdings hat der Beschuldigte je einen bestimmten Grund nennen können und ein entsprechendes Ingenieurbüro existiert tatsächlich. Bei der Auszahlung von Euro 15'000.00 – ohne Bemerkung – vom 3. April 2020 (UA act. 1.4.1/28) gab der Beschuldigte erstmals vor Vorinstanz an (VA act. 175), es sei an einen «O._____» in Q._____ für Baumaterial gegangen. Angesichts dessen, dass bei anderen solchen Auszahlungen jeweils eine Bemerkung mit «O.a._____» oder «O.b._____» oder «O.c._____» (UA act. 1.4.1/36, 41, 45) erfolgt ist, überzeugt dies entsprechend wenig. Beim Bezug von Fr. 10'000.00 vom 3. April 2020 (UA act. 1.4.1/28) bringt der Beschuldigte ein Sammelsurium möglicher Gründe vor, nämlich eine Zahlung für Baumaterial, eine Anzahlung oder fürs Personal (VA act. 175), was entsprechend wenig überzeugt. Ebenso zu den weiteren Bezügen von Fr. 1'500.00 am 17. April 2020, von Fr. 2'000.00 am 18. April 2020, von Euro 15'000.00 am 20. April 2020, von Fr. 3'000.00 am 21. April 2020 sowie Fr. 4'000.00 am 21. April 2020, mithin innerhalb von nur 4 Tagen fast Fr. 27'000.00, gab der Beschuldigte an, es sei vielleicht für Löhne, vielleicht «für den Bau» gewesen (VA act. 176), was entsprechend wenig überzeugt. Der Saldo des Bankkontos betrug am 21. April 2020 nur noch Fr. 14'543.03 und fiel am 27. April 2020 ins Minus. Auch dieser Umstand, dass das Konto nach maximal 26 Tagen bereits im Minus gelegen hat und damit der ganze Kredit aufgebraucht war, spricht dafür, dass es gesamthaft eher um vorbestehende Schulden/Probleme gegangen ist. Gewisse Rückschlüsse auf eine länger andauernde defizitäre Geschäftstätigkeit lässt denn auch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor dem - 16 - Konkursamt – über die E._____ GmbH wurde mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau SG.2021.95 vom 17. Januar 2022 auf Gesuch der P._____ hin (rechtskräftig) der Konkurs eröffnet und am tt. März 2022 mangels Aktiven eingestellt – zu, dass die Ursache des Konkurses in der schlechten Auftragslage, der Beschränkung der Aufträge einzig auf seine Liegenschaften sowie seiner wohl fehlenden Bereitschaft, mehr persönliches Geld einzuschiessen (Miete an ihn nicht gezahlt, Bezahlung der Mitarbeiter durch ihn persönlich), liege (UA act. 1.4.1/10). Bereits die Bilanz 2019 der E._____ GmbH wies Verbindlichkeiten aus Mehrwertsteuer, Sozialabgaben sowie Quellensteuer von rund Fr. 180'000.00 auf, während die Aktiven bloss rund Fr. 55'000.00 betrugen. Der Umstand, dass sich das bereits gemäss Bilanz 2019 der E._____ GmbH und damit seit dem Gründungsjahr bestehende Konto «Übrige langfristige Verbindlichkeiten (unverzinslich)» als Minus-Passivkonto mit -233'974.02 um -283'690.40 auf -517'664.42 gemäss Bilanz 2020 der E._____ GmbH erhöht hat, zeigt auf, dass die E._____ GmbH offenbar weitere (unverzinsliche) Darlehen gewährt zu haben scheint, was offensichtlich weder dem Gesellschaftszweck «[in den Bereichen Import und Export, Hotellerie und Gastronomie]» entspricht noch zu den «laufenden Liquiditätsbedürfnissen» gezählt werden kann. Unzweifelhaft hat der Beschuldigte die J._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich der Angaben (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid- 19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse»; Höhe des Umsatzerlöses) getäuscht. 2.4.3.2. Die Bank hatte lediglich die formale Vollständigkeit des Kreditantrags zu prüfen, wie die Begrenzung des beantragten Kredits auf 10 % des selbst deklarierten Umsatzes, was vorliegend eingehalten wurde. Der Beschuldigte hat als damals einziger einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter sowie Geschäftsführer in der Kreditvereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und der «Wahrheit entsprechen» würden (vgl. überdies Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV: «vollständig und wahr sind»). Die gemachten Falschangaben im «COVID- 19-Kredit» (siehe vorstehend) und die unterschriftliche Bestätigung dieser Zusicherungen als besondere Machenschaft in Form einer unwahren Urkunde (siehe nachstehend) ist als arglistig zu qualifizieren. Konkrete oder ernsthafte Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschuldigten gemachten Angaben bzw. Zusicherungen bestanden für die J._____ Bank keine. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt angesichts der sehr eingeschränkten Selbstschutzmöglichkeiten nicht vor. - 17 - 2.4.3.3. Bei Kenntnis der wahren Sachlage, hätte die J._____ Bank mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Kredit nicht gewährt. Der Vermögensschaden besteht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 223'549.00. Überdies befand sich die E._____ GmbH angesichts der Betreibungen sowie den bereits bestehenden umfangreichen Verbindlichkeiten – der Beschuldigte änderte sein Geschäftsgebaren nicht – bereits in einer schwierigen finanziellen Lage und stimmte der angegebene nicht mit dem tatsächlichen Umsatz überein. Diese Umstände lassen einen fehlenden Willen zur Rückzahlung offenkundig erscheinen. Es bestand mehr als ein begründetes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. Der Schaden entstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, so dass es unerheblich ist, dass der «COVID-19-Kredit» zwischenzeitlich teilweise im Umfang von Fr. 39'000.00 – wegen der Zahlungen in die Türkei – zurückgezahlt wurde. 2.4.3.4. Im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits am 1. April 2020 hatte die noch junge GmbH bereits wieder eine erste Betreibung und es bestanden auch schon Ausstände für Sozialabgaben von Fr. 59'871.95. Bereits bestehende finanzielle Probleme haben sich mitunter auch dadurch gezeigt hat, dass jeweils hätte geschaut werden müssen, auf welchem Konto (egal ob AG, GmbH oder privat) es Geld habe, oder dass selektiv Sozialabgaben oder allgemein öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten verspätet oder gar nicht bezahlt wurden. Die finanzielle Lage der E._____ GmbH hat sich denn auch laufend verschlechtert. Einzig der (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkursbetreibung (vgl. Art. 43 SchKG) für Forderungen der Steuer- behörden oder der SVA Aargau bewahrte die E._____ GmbH (vorerst) vor dem Konkurs. Es war viel mehr eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über sie eröffnet werden würde. Angesichts dieser schwierigen finanziellen Lage der E._____ GmbH erscheint es kaum als glaubhaft, dass der Beschuldigte den Kredit zur Fortführung der Gesellschaft beantragt hat. Dass die von ihm gemachten Zusicherungen hinsichtlich des erheblich beeinträchtigten Umsatzes sowie des beabsichtigten Verwendungszwecks von Anfang an falsch waren, musste dem Beschuldigten auch anhand der Zahlen (Bilanz, Buchhaltung) bewusst sein. Dazu passte auch der Umstand, dass er sogleich nach Aufkommen der Möglichkeit – und überdies gleichzeitig einen zweiten (siehe vorstehend) – «Covid-19-Kredit» beantragt hat. Einer von zwei Buchhaltern hat den «Covid-19-Kredit» für den Beschuldigten erstellt (VA act. 174). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass dieser Buchhalter ihn auch informiert hat. Ob der Beschuldigte den «Covid-19-Kredit» überhaupt durchgelesen habe, es ihm nicht erklärt worden sei und er es (dennoch) unterschrieben habe oder nicht (zuletzt vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, dass es immer so - 18 - gewesen sei, dass er «einfach» unterschrieben habe, vgl. Protokoll, S. 8), ist nicht entscheidend. Denn wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Durch die Falsch- angaben wollte der Beschuldigte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszahlung eines Kredits erreichen. Er nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewährung eine Überprüfung der Zusicherungen nicht erfolgen würde. Indem er im Wissen um die falschen Zusicherungen sich einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er seine Gesellschaft um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des Betrugs schuldig. 2.4.4. Zur angeklagten Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Indem der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung für einen «Covid-19- Kredit» wahrheitswidrige Angaben über die Anspruchsberechtigung der E._____ GmbH (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse»; Höhe des Umsatzerlöses 2019) gemacht hat (siehe vorstehend), hat er eine Falschbeurkundung begangen. In der Kreditvereinbarung wurde explizit eine Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hingewiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass seinen Angaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen würden. Durch die falschen Zusicherungen hat der Beschuldigte die J._____ Bank bewusst über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen täuschen wollen, damit die E._____ GmbH dennoch einen zinslosen Kredit ausbezahlt erhält, worauf diese jedoch keinen Anspruch gehabt hätte. Insoweit sich der Beschuldigte vor der Unterzeichnung die Kreditvereinbarung nicht hätte erklären sowie übersetzten lassen, hat er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht antizipierbar gewesen ist. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung schuldig. - 19 - 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei schuldig- gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, hinsichtlich der beiden Überweisungen von gesamthaft Fr. 39'000.00 in die Türkei am 6. April 2020 liege aufgrund der Gefährdung einer allfälligen Einziehung eine Ver- eitelungshandlung vor. Freigesprochen hat sie ihn insoweit die Papierspur «durch die (erklärten) Barbezüge nicht unterbrochen worden» sei. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es lägen (infolge der beantragten Freisprüche) keine Vortaten vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung weitere Schuldsprüche betreffend Bargeldbezüge und Auszahlungen und macht im Wesentlichen geltend, es sei unklar, was mit dem Geld aus den angeklagten Transaktionen passiert sei. Die nachträglich vor Vorinstanz eingereichten, wenig spezifischen Bestätigungen von angeblichen Mitarbeitern würden daran nichts ändern. Der Bezug von Bargeld stelle eine Vereitelungshandlung dar, selbst wenn die bezogenen Beträge später wieder auf das Bankkonto einbezahlt würden. 2.5.2. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei schuldig (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 f.; BGE 144 IV 172 E. 7.2). Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen (BGE 119 IV 242 E. 1b). Bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur («paper trail») liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Als zusätzliche Verschleierungshandlungen gelten beispielsweise das Zwischenschieben von Strohmännern oder Strohgesellschaften. So hat das Bundesgericht die Einzahlung auf das Konto einer Firma, von welcher mehrere Personen unauffällig Geld beziehen konnten, als Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis StGB gewürdigt. Die Verlängerung des «paper trail» ist nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur «paper trail»-Verlängerung noch weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie beim Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder - 20 - wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Der Bezug von Bargeld stellt in der Regel eine Geldwäschereihandlung dar, da die Bewegungen der Vermögenswerte nicht mehr anhand von Bankunterlagen nachvollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2). 2.5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die in der Anklage erwähnten Transaktionen vorgenommen hat. Weiter steht fest, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf beide «Covid-19-Kredite» wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. 2.5.3.1. Zur Verwendung der Bargeldbezüge sowie Auszahlungen liegen keine Belege oder Quittungen vor. Aus den vom Beschuldigten vor Vorinstanz eingereichten Bestätigungen ohne Datumsangabe von angeblichen ehemaligen Mitarbeitern der E._____ GmbH lässt sich bloss entnehmen, dass die sechs mit Namen aufgeführten Personen während der angegebenen Zeitperiode – im Übrigen drei davon betreffend das Jahr 2021 – den gesamten Lohn in bar erhalten hätten. Wie hoch der Lohn gewesen oder wie viel Geld an welchem Tag übergeben worden sein soll, ergibt sich daraus nicht. Wie angesichts dieser Umstände der «paper trail» hinsichtlich der Bargeldbezüge sowie Auszahlungen nicht unterbrochen sein soll, erschliesst sich nicht. Mehr oder weniger vage Erinnerungen des Beschuldigten an die Verwendung genügen hierzu nicht, zumal hinsichtlich der Geldwäschereihandlung ein Nachweis einer konkreten Vereitelungs- gefahr oder einer gelungenen Vereitelung nicht erforderlich ist. Was mit der Auszahlung von Fr. 3'000.00 vom Konto der B._____ AG am 7. April 2020, wo es um einen Einkauf bei der H._____ oder Lohnzahlungen gegangen sein soll (siehe vorstehend), geschehen ist, ist unklar. Es liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ausgehend vom Kredit von Fr. 70'037.00 ergeben sich für diese Auszahlung unter Berücksichtigung des Saldos vor der angeklagten Überweisung von Fr. 48'730.77 unter Annahme von im Übrigen zulässigen Ein- und Ausgaben, dass sie zweifellos vollständig aus dem Kredit und damit aus einem Verbrechen stammt. Was mit den vom Konto der E._____ GmbH erfolgten Bargeldbezügen von Euro 15'000.00 (Fr. 16'417.50) am 3. April 2020 (UA act. 1.4.1/28), wo es sich um eine Zahlung an einen «O._____» in Q._____ gehandelt haben soll, sowie von Fr. 10'000.00 am 3. April 2020 (UA act. 1.4.1/28), wo der Beschuldigte ein Sammelsurium möglicher Gründe vorgebracht hat (siehe je vorstehend), geschehen ist, ist unklar. Es liegen Geldwäscherei- - 21 - handlungen vor. Da das Konto bei Kreditauszahlung im Minus stand und bis zu den zwei Bargeldbezügen keine Einzahlung erfolgt ist, stammen beide Bargeldbezüge zweifellos vollständig aus dem Kredit und damit aus einem Verbrechen. 2.5.3.2. Bei Vorliegen einer Vortat bestreitet der Beschuldigte bezüglich der vom Konto der E._____ GmbH erfolgten Überweisungen von Fr. 24'000.00 an F._____ und von Fr. 15'000.00 an G._____ am 6. April 2020 in die Türkei angeblich zur Rückzahlung eines Darlehens eine Vereitelungshandlung nicht (vgl. betreffend Überweisung zur (behaupteten) Schuldentilgung ins Ausland: Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 5.4). Da das Konto bei Kreditauszahlung im Minus stand und bis zu den zwei Überweisungen keine Einzahlung erfolgte, stammen beide Überweisung zweifellos vollständig aus dem Kredit und damit aus einem Verbrechen. Was mit den weiteren vom Konto der E._____ GmbH erfolgten Bargeld- bezügen von Fr. 1'500.00 am 17. April 2020, von Fr. 2'000.00 am 18. April 2020, von Fr. 3'000.00 am 21. April 2020 sowie Fr. 4'000.00 am 21. April 2020 und der Auszahlung von Euro 15'000.00 am 20. April 2020, wo der Beschuldigte jeweils mehrere Möglichkeiten angegeben hat (siehe vorstehend), passiert ist, ist unklar. Es liegen Geldwäschereihandlungen vor. Ausgehend vom Kredit von Fr. 223'549.00 ergeben sich für die Auszahlung von Fr. 1'500.00 am 20. April 2020 unter Abzug von Fr. 65'417.50 für die Tilgung vorbestehender Schulden bzw. vorange- gangener Geldwäschereihandlungen und unter Berücksichtigung des Saldos vor der angeklagten Überweisung von Fr. 46'421.53 unter Annahme von im Übrigen zulässigen Ein- und Ausgaben, dass die Überweisung zweifellos vollständig aus dem Kredit und damit aus einem Verbrechen stammen. Gleiches gilt für die späteren Überweisungen bis und mit 21. April 2020, wo keine zwischenzeitlichen Einzahlungen erfolgt sind. 2.5.4. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen (hinsichtlich der erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsicht- lich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse»; Höhe des Umsatzerlöses) zur Erlangung des Kredits zumindest damit rechnen müssen, dass die Fr. 70'037.00 sowie Fr. 223'549.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnten. Weiter hat er einen Teil davon bar abgehoben oder ins Ausland überwiesen und damit zumindest in Kauf genommen, dass damit die Auffindung dieser Vermögenswerte erschwert werden könnte. Insoweit sich der Beschuldigte hinsichtlich der Vortat die wesentlichen Umstände - 22 - nicht hätte erklären sowie übersetzten lassen, hat er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht antizipierbar gewesen ist. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist eine eigentliche Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Die beiden weiteren Verurteilungen mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 wegen Missbrauchs von Ausweisen oder Kontrollschildern sowie mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahrens zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2022 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG, Art. 118 Abs. 1 AIG sowie Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG und der Widerhandlung gegen die Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 sind im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstige Faktoren zu berück- sichtigen, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nach diesen begangen hat. Mit Ausnahme der letzten Verurteilung handelt es sich angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um bedingte Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Die bisher höchste bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen hat der Beschuldigte ungefähr ein Jahr nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen. Es ist jedoch zu beachten, dass mit den neuen Straftaten eine massive Zunahme sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit stattgefunden hat. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen - 23 - Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechts- ordnung geprägt. Der Beschuldigte ist 65-jährig und bezieht eine AHV- Rente. Er ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder sowie ein (noch knapp minderjähriges) Kind. Angesichts dieser Umstände ergeben sich gesamthaft zwar nicht unerhebliche Bedenken an der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe. Es scheint allerdings knapp (noch) nicht so, dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Verurteilungen zu einzig bedingten Geldstrafen sowie mangels Widerrufs noch nie eine spürbare Geldstrafe zu bezahlen hatte. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen. 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe für die aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die Misswirtschaft als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6). Der Beschuldigte hat als damals einziger Verwaltungsrat trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung und bestehender Überschuldung gemäss Bilanz der B._____ AG 2019 diese nicht deponiert, sondern die Geschäfts- tätigkeit aufrecht erhalten, wodurch sich die finanzielle Lage der B._____ AG weiter verschlimmert hat und der Konkurs verschleppt wurde. Aufgrund der fehlenden Buchhaltung ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen nicht möglich. Die im Kollokationsplan zuge- lassen Forderungen beliefen sich auf Fr. 598'417.79 (siehe vorstehend). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem vergleichsweise ganz erheblichen Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Verwaltungsrats gekümmert und blieb offensichtlich während Jahren untätig, womit er seine Pflichten als Verwaltungsrat arg vernachlässigt hat. - 24 - Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Ent- scheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er daraus, dass er keine Erfahrung als Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer gehabt habe oder dass er «nur» während 5 Jahren die Schule in der Türkei besucht und keine Ausbildung abgeschlossen habe. Es zeugt vielmehr von einem grossen Mass an Unbekümmertheit und Verantwortungslosigkeit, die Geschäfts- führung eines Unternehmens im Wissen darum zu übernehmen, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse sowie Fähigkeiten verfügt und sich diese auch nicht durch den Beizug geeigneter Berater beschafft. So führte er vor Obergericht lapidar aus, dass er zwar gesehen habe, dass es «falsch» laufe, er aber viel Arbeit gehabt habe (Protokoll, S. 5). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen der Gläubiger nicht zu schädigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren auszugehen. 3.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der Betrugshandlungen betreffend die Covid-19-Kredite für die E._____ GmbH sowie die B._____ AG ergibt sich Folgendes: Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angaben (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck; Höhe des Umsatzerlöses) bei der J._____ Bank einen Covid-19-Kredit für die E._____ GmbH über Fr. 223'549.00 sowie bei der D._____ einen weiteren für die B._____ AG über Fr. 70'037.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem ganz erheblichen bzw. einem erheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Der Unrechts- gehalt der durch den Beschuldigten verwendeten Urkunde wird mit der - 25 - Urkundenfälschung abgegolten. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften. Er hat sich allerdings ganz bewusst die damalige Notlage zu Nutze gemacht, um seine Gesellschaft auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch andere Gesuchsteller in Verruf, die tatsächlich auf einen Notkredit angewiesen waren. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Dass sich die E._____ GmbH angesichts der bereits nach kurzer Zeit angehäuften Schulden in einer schwierigen finanziellen Lage befunden hat bzw. dass bei der B._____ AG begründete Besorgnis der Überschuldung und gemäss Bilanz 2019 sogar eine Überschuldung bestanden hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht. Statt darauf zu verzichten und das wohl Unausweichliche einer Liquidation eintreten zu lassen, wählte er den aus seiner Sicht einfachsten Weg. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, nicht das fremde Vermögen zu schädigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichs- weise mittelschweren bzw. nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzel- strafe von 1 ½ Jahren bzw. 1 Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Betrug betreffend den «Covid-19-Kredit» für die E._____ GmbH in keinem Zusammenhang zur Misswirtschaft bei der B._____ AG steht, während die Betrugshandlungen unter sich und der Betrug betreffend die B._____ AG zur Misswirtschaft in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Betrugshandlungen um 1 ½ Jahre angemessen. 3.3.3. Hinsichtlich der Urkundenfälschungen ergibt sich Folgendes: Bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster - 26 - Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat einen Covid-19-Kredit von Fr. 223'549.00 sowie einen solchen von Fr. 70'037.00 unter wahrheitswidrigen Zusicherungen (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19- Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse») unterschriftlich beantragt. Er reichte diese (unwahre) Urkunde in der Folge bei der J._____ Bank bzw. bei der D._____ Bank ein, um einen Irrtum über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hervorzurufen. Der Taterfolg ist angesichts des den Zusicherungen entgegengebrachten Vertrauens sowie der Benachteiligung im Umfang des zu Unrecht gewährten Kredits als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Die Art und Weise der Tatbegehungen und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist angesichts der unterschriftlichen Zusicherungen des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Urkundenfälschungen jedoch über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Urkundenfälschung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Weitere Umstände dürfen nur soweit zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, als dies nicht bereits im Rahmen der Strafzumessung zum Betrug erfolgt ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass den Urkundenfälschungen im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst dem Betrug zusätzlich eine Urkundenfälschung vorgenommen hat, zumal der Tatbestand der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut als jenes des Betrugs schützt. Insgesamt ist hinsichtlich der beiden Urkundenfälschungen unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von Einzelstrafen von 8 bzw. 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschungen in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum mehrfachen Betrug und nur die Urkundenfälschung betreffend den «Covid-19-Kredit» für die B._____ AG - 27 - in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Misswirtschaft bei der B._____ AG steht. Entsprechend geringer ist der mit den Urkundenfälschungen insgesamt einhergehende Gesamtschuld- beitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist mit dem Strafbefehl vom 23. Januar 2014 (siehe vorstehend) eine bedingte, etwas länger zurückliegende Vorstrafe im Bereich der leichten Kriminalität auf. Er hat aus der Verurteilung nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzu- messungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafe darf deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens sind die beiden späteren Verurteilungen, die letzte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (siehe vorstehend), zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat, nachdem er in der Untersuchung weitgehend die Aussage verweigert hat, den Sachverhalt im Grundsatz eingestanden, wenn er auch in Abrede gestellt hat, von verschiedenen Umständen gewusst und mitunter vorsätzlich gehandelt zu haben. Er versucht allerdings, die Verantwortung auf andere abzuschieben. Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Aufgrund der damaligen Funktion als einziger Verwaltungsrat bzw. als einziger Geschäftsführer sowie Gesellschafter ist an sich auch keine andere Person in Frage ge- kommen und es bestehen weitgehend Urkunden bzw. Belege (Kredit- vereinbarung, Bankauszüge, Betreibungsregisterauszüge). Eine erheb- liche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist geschieden, hat drei erwachsene Kinder sowie ein noch knapp minderjähriges Kind und ist arbeitstätig. Auch das Alter des Beschuldigten von 65 Jahren bewirkt keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.3 betreffend einen 75 Jahre alten Beschuldigten). Von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist nichts bekannt (VA act. 179). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer - 28 - gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren ganz knapp die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 3.3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte hat die aufgrund des Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Geldwäscherei- handlungen im Zeitraum zwischen dem 3. April 2020 und dem 21. April 2020 verübt, bevor er mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 2. März 2022 u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden ist (Ersturteile). Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass diese Geldstrafe als Zusatzstrafe zu den vorgenannten Urteilen auszusprechen ist. Vorliegend handelt es sich bei der Geldwäschereihandlung durch Überweisung von Fr. 24'000.00 am 6. April 2020 um die konkret schwerste Tat. Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen Taten abzüglich der bei den Grundstrafen (d.h. der Geldstrafen gemäss obgenannten Urteilen) durch Asperation eingetretenen Reduzierung. Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend mit Ausnahme des Urteils des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.4.2. Hinsichtlich der Einsatzstrafe der Geldwäschereihandlung durch Über- weisung von Fr. 24'000.00 am 6. April 2020 ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schützt als Rechtsgut in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Recht- sprechung dient er in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden - 29 - Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat Fr. 24'000.00, die aus dem unter wahrheitswidrigen Zusicherungen erhaltenen «Covid-19-Kredit» stammen, vom Konto der E._____ GmbH auf das Konto von F._____ überwiesen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem nicht unerheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Überweisung auf ein Konto eines anderen Kontoinhabers in der Türkei nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Geldwäscherei über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Verschleierungshandlung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 3.4.3. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips einerseits um die weiteren Geldwäschereihandlungen, die in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang untereinander sowie zur Einsatzstrafe stehen, und andererseits um die beiden Grundstrafen von 10 Tagessätzen sowie von 150 Tagessätzen, die in keinem Zusammenhang zur vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Geldwäscherei oder untereinander stehen und deren Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen wäre, angemessen zu einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe zu erhöhen. Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (siehe vorstehend) – bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Davon sind die rechtskräftigen Grundstrafen von 10 Tagessätzen sowie 150 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen führt. Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundes- - 30 - gerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4; zur Zulässigkeit des Verzichts, die weiteren Delikte nach deutlichem Überschreiten der Höchstgrenze im Einzelnen zu asperieren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 [betr. Verschlechterungs- verbot]). 3.4.4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 12'000.00, einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten und den gemäss Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau OF.2016.171 vom 14. März 2017 betreffend Ehescheidung (Beilage 6 der Verteidigung zur Hauptverhandlung, VA act. 317 ff.) einzig noch bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den zwei jüngeren Kindern von gesamthaft Fr. 1'500.00 (der nacheheliche Unterhalt dauerte bis November 2022), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 270.00. 3.4.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Strafhöhe zwingend unbedingt auszu- sprechen (siehe vorstehend). Dies lässt erwarten, dass der Beschuldigte dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, zumal er noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und auch – jedenfalls ausweislich des Strafregisterauszugs – noch keinen Tag in Untersuchungshaft verbracht hat. Demgegenüber sagte er vor Obergericht, dass er im Rahmen des als hängiges Strafverfahren ausgewiesenen, seit 7 Jahren dauernden Verfahrens im Kanton Solothurn, drei Wochen im «Gefängnis», wohl Untersuchungshaft, gewesen sei (Protokoll, S. 19). Den aufgrund der zahlreich begangenen Delikte, der massiven Steigerung hin zu Verbrechen und der fehlenden Einsicht sowie Reue auch bei einem Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Gesamtwürdigung noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten kann mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 31 - 3.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Bezirks- gerichts Aarau vom 19. August 2021 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2022 zu einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen, à Fr. 270.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. 4. 4.1. Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2). 4.2. Der 65-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist am 5. Oktober 1985 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gekommen. Er verfügt aktuell über eine Niederlassungsbewilligung. Mithin lebt er seit fast 39 Jahren in der Schweiz. Er ist (mehrfach) geschieden. Er hat drei erwachsene Kinder und ein noch knapp minderjähriges Kind. Er übt mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus, wobei das jüngste Kind unter der (alleinigen) Obhut der Mutter steht. Der Beschuldigte pflegt seine Kontakte nur im Rahmen eines Besuchsrechts. Alle Kinder wohnen in der Schweiz, wobei die jüngsten zwei Kinder bei seiner Exfrau im gleichen Mehrfamilienhaus wie der Beschuldigte wohnen. Von den 10 Geschwistern leben ein paar in der Türkei oder im Ausland, wobei der Beschuldigte keinen Kontakt mit ihnen haben will (Protokoll, S. 15). Nach dem vor Vorinstanz eingereichten Bestätigungsbrief von seinem Bruder AA._____ - 32 - vom 15. Januar 2023 (Beilage 11 der Verteidigung zur Hauptverhandlung, VA act. 331) hätten sie einen sehr engen Kontakt und der Beschuldigte habe den älteren Bruder AB._____ in die Schweiz geholt. Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, dass er bei der AC._____ GmbH, wo er gemäss Handelsregister wiederum einziger Geschäftsführer sowie Gesellschafter ist, zusammen mit seinem Bruder angestellt und sein Bruder im Gefängnis gewesen sei (Protokoll, S. 12, 19). Der Beschuldigte sei auch für seine Enkelkinder da (gemäss Plädoyer, VA act. 271). Seine Eltern sind verstorben (VA act. 271). Es liegt somit weder eine Kernfamilie noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Türkisch. Deutsch beherrscht er trotz der fast 39-jährigen Anwesenheit noch immer nicht ausreichend, so dass bei seiner Einvernahme ein Dolmetscher notwendig gewesen ist. Der Beschuldigte ist bei mehreren Gesellschaften – zunächst bei der AD._____ GmbH und schliesslich bei der B._____ AG sowie der E._____ GmbH (siehe vorstehend) – in (meist alleiniger) verantwortlicher Funktion tätig gewesen, die dann Konkurs gegangen sind. Alleine aus den letzten beiden Gesellschaften resultierten Forderungseingaben im Konkurs von über Fr. 900'000.00. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht. Ob der Beschuldigte – wie er vor Obergericht beteuert hat – die bezogenen «Covid-19-Kredite» von gesamthaft noch ausstehenden Fr. 254'504.16 und die ausstehenden Sozialabgaben, deren Rückforderung mit Verfügung der SVA Aargau vom 27. Juni 2022 (Beilage 5 der Verteidigung zur Hauptverhandlung, VA act. 302 ff.) gemäss Art. 52 AHVG vom Beschuldigten persönlich angeordnet wurde, tatsäch- lichen zurückzahlen wird, erscheint fraglich, zumal der Beschuldigte trotz seiner 9 Mehrfamilienhäuser und eines angeblichen Nettowerts dieser Liegenschaften nach Abzug der Hypotheken bisher noch nicht bezahlt hat. Jedenfalls hat der Beschuldigte mit seinem bisherigen Geschäftsgebaren private Gläubiger, aber vor allem den Staat mit ausstehenden Steuerfor- derungen um mehrere Fr. 100'000.00 geschädigt. Der (private) Betrei- bungsregisterauszug des Beschuldigten vom 17. Juni 2022 ist dreiseitig (UA act. 2.1.2/2 ff.). Die meisten Betreibungen hat er – zumindest bisher – letztlich bezahlt. Weiter betrafen die meisten Betreibungen auch privat die Steuern, die erste datiert vom 4. Oktober 2017 und die letzte vom 27. Januar 2022. Die zwei höchsten Betreibungen davon betrugen Fr. 115'153.50 vom 17. September 2021 sowie Fr. 137'395.85 vom 27. Januar 2022 und befanden sich unter den letzten vier, wobei der Beschuldigte Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. Beschuldigter zu Steuer- ausständen von mehreren Fr. 100'000.00: VA act. 177, 334). Auch hier zeigt sich, dass er in erster Linie die Steuern nicht oder zumindest regelmässig erst auf Betreibung hin bezahlt. Aktuell bezieht er eine AHV- Rente und ist Geschäftsführer der AC._____ GmbH (siehe vorstehend). - 33 - Der Beschuldigte ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution. Er sei ein Familienmensch. Die verschiedenen Referenzschreiben betreffen im Wesentlichen die berufliche Zusammenarbeit. Daraus lässt sich nicht auf freundschaftliche Kontakte schliessen. Der pauschale Hinweis, dass er nicht nur türkische Kollegen habe, da er «ein Mensch von Welt» sei, und mit denen Deutsch sowie Türkisch spreche (vgl. Protokoll, S. 16), reicht für den Nachweis einer gelungenen Integration nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.4). Im Gegenteil scheinen regelmässige und tiefergehende Gespräche auf Deutsch ausgeschlossen, ansonsten seine Sprachkenntnisse (siehe vorstehend) zweifellos besser wären. Mithin spielt sich das gesell- schaftliche Leben trotz der langen Aufenthaltsdauer – wenn überhaupt – scheinbar primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, was – auch in Anbetracht seiner jahrzehntelangen Anwesenheit in der Schweiz – gegen eine hinreichende Integration spricht (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist von einem ausreichenden Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland auszugehen. Er ist in der Türkei geboren sowie aufgewachsen, hat die Schule absolviert und keine Lehre gemacht, sondern bis etwa im Alter von 26 Jahren bei seinen Eltern gearbeitet. Er hat dort die prägende Jugend- und Adoleszenzphase verbracht. Auch heute noch geht er in die Ferien in die Türkei, zuletzt im Sommer (Protokoll, S. 15). Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, zumal er bereits das Rentenalter erreicht hat und nicht zur Erwerbstätigkeit gezwungen wäre. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Mit einigen Geschwistern und den beiden Kollegen F._____ sowie G._____ leben in der Türkei nahe Bezugspersonen, die ihn bei der Resozialisierung unterstützen können. Auch verfügt der Beschuldigte in der Türkei über eine Pension sowie eine Wohnung (Protokoll, S. 14). Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschaftslage in der Türkei allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist nichts bekannt (VA act. 179). 4.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe vorstehend). Es betraf Rechtsgüter wie die physische Integrität, das Vermögen oder ausländer- rechtliche Interessen der Schweiz. Gelöschte Straftaten sind in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde gemäss den Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau (MIKA-Akten) - 34 - – jedenfalls für den Zeitraum ab dem Jahr 2010 – unter Ausklammerung blosser Übertretungen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 16. September 2010 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2012 wegen Unterlassung der Buchführung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Dezember 2012 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG durch Mitführen eines Schlagrings zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 29. September 2015 (MIKA-Akten act. 142 ff.) wurde der Beschuldigte im Wesentlichen wegen den Kindern im Sinn einer «allerletzten» Chance, obschon ein Widerruf begründet gewesen wäre, unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe. Nachdem der Beschuldigte wiederholt gegen wechselnde Rechtsgüter gehandelt hatte, hat er nunmehr in weit schwerer wiegendem Ausmass gegen das Vermögen und das besondere Vertrauen in Urkunden sowie allgemein die Rechtspflege gehandelt. Der Beschuldigte wird deshalb wegen Misswirtschaft, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkunden- fälschung sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Angesichts der Deliktsbeträge von über Fr. 650'000.00 liegen schwerwiegende Vermögensdelikte vor. Er ist in einer Gesamtbetrachtung als unbelehrbarer Wiederholungstäter – wenn auch zunächst im Bereich der leichten Kriminalität – einzustufen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung als stark ausgeprägt erscheinen, setzt er sich doch mit einer erschreckenden Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinweg. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Angesichts des Geschäftsgebarens des Beschuldigten bei der AC._____ GmbH (u.a. nach wie vor keine Trennung der Privat- und Geschäftssphäre, fehlende Strukturen, fehlende Vermögensübersicht, vgl. Protokoll) hat der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor, auch für weitere schwerwiegende Vermögensdelikte, was nicht mehr hingenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte trotz der ihm gewährten «allerletzten» Chance in weit schwerer wiegendem Umfang delinquiert hat. - 35 - Die Umschreibung des Verschuldens als mittelschwer bis schwer ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend mittleren) Strafrahmen der Misswirtschaft von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Gleiches gilt für die weiteren mit einer Freiheitsstrafe geahndeten Delikte sowie deren Umschreibung des Verschuldens als mittelschwer oder nicht mehr leicht bis mittelschwer. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Delikte als Verbrechen und das je damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel»), was ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, bedarf es ausser- gewöhnlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer (unter anderem) Schweizerin und gemeinsamen Kindern («Reneja-Praxis», vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.4). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7 sowie 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; je mit Hinweisen). 4.4. Zusammenfassend ist dem 65-jährigen Beschuldigten – insbesondere mit Blick auf seine fast 39-jährige Aufenthaltsdauer – ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz allerdings nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist zwar arbeitstätig, jedoch wiederum in einer von ihm geführten Gesellschaft. Dabei ist zu beachten, dass über alle drei bisherigen Gesellschaften der Konkurs eröffnet werden musste und bei den letzten beiden Gesellschaften Forderungseingaben im Konkurs von über Fr. 900'000.00 resultierten. Der Beschuldigte beherrscht nach wie vor die deutsche Sprache unzureichend. Auch in gesellschaftlicher sowie sozialer Hinsicht scheint er weit unter- durchschnittlich integriert zu sein. Das jüngste, noch knapp minderjährige Kind, zu welchem er nur ein Besuchsrecht hat, wird in diesem November volljährig. Aufgrund des Vollzugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe wird sich ohnehin eine gewisse Einschränkung in der Ausübung des Besuchsrechts sowie allgemein des Kontakts einstellen. Bis zu seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug ist auch das jüngste Kind längstens volljährig und sind angesichts des Absolvierens des KV womöglich die beiden jüngeren Kinder auch weitgehend wirtschaftlich selbständig. Die familiären Kontakte - 36 - können während der Dauer der Landesverweisung besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Eine soziale und berufliche Eingliederung in der Türkei, zu der von einer nach wie vor bestehenden, tatsächlichen Vertrautheit aus Ferienaufenthalten sowie persönlichen Kontakten auszugehen ist, sind aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Arbeitserfahrung – einerseits aufgrund der damaligen Arbeit bei seinen Eltern, andererseits aufgrund der in der Schweiz gemachten Erfahrungen in den Bereichen Gastronomie und Bau – ohne weiteres möglich sowie zumutbar. Zur Schweiz liegen trotz jahrzehntelangen Aufenthalts keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen vor und schon gar keine aussergewöhnlichen Umstände. Im Gegenteil liegt vielmehr eine unterdurchschnittliche Integration vor. Demgegenüber steht angesichts der massiven Steigerung trotz der durch das Migrationsamt unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gewährten «allerletzten» Chance hin zu Verbrechen wie schwerwiegenden Vermögensdelikten und der nicht unerheblichen Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten, der sich als unbelehrbarer Wiederholungstäter mit einer erschreckenden Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinwegsetzt. Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Härte, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt ist. Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). 4.5. Der Beschuldigte ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter und hat sich massiv hin zu schwerwiegenden Vermögensdelikten gesteigert. Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 4 Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise schweren Verschulden auszugehen. Für ein künftiges Wohlverhalten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt ganz erheblich, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landes- verweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Andererseits besteht für den Beschuldigten, der bereits seit fast 39 Jahren hier lebt, und angesichts der Anwesenheit der Kinder, die nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe, alle volljährig sein werden, ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips erweist sich in Relation zur möglichen Dauer von 3- 15 Jahren – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. - 37 - 4.6. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Vom Beschuldigten geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung aus. Der Beschuldigte ist ein unbelehrbarer Wieder- holungstäter und hat sich massiv hin zu schwerwiegenden Vermögens- delikten gesteigert. Er wird nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mitunter aufgrund der fehlenden Einsicht liegen nicht unerhebliche Bedenken an seine Legalbewährung vor. Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des ganz erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin AE._____ von Fr. 70'037.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2022 sowie Fr. 184'467.16 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2022 zu bezahlen. Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt finden sich in der Berufung des Beschuldigten keine substanzierten Ausführungen zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungs- verfahren für seinen frei mandatierten Verteidiger selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 38 - 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde zusätzlich wegen mehrfacher Geldwäscherei und damit gemäss Anklageschrift schuldig gesprochen, weshalb ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. 7.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren für seinen frei mandatierten Verteidiger selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.3. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz an die AE._____ zugesprochene Entschädigung zurückzukommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Einwendungen erhoben hat. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und - 39 - als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 2. März 2022 zu einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 270.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AE._____ Schadenersatz von Fr. 70'037.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2022 sowie Fr. 184'467.16 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2022 zu bezahlen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'722.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AE._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'697.24 zu bezahlen. - 40 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 41 - Aarau, 23. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann