3.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Markus Trottmann, ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'792.20 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 485.64) auszurichten. - 11 - 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Antrag des Geschädigten auf Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 wird abgewiesen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)