2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 462.70, gesamthaft Fr. 2'462.70, werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Markus Trottmann, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'649.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.